Podologie (medizinische Fusspflege) oder Fusspflege (kosmetische Fusspflege) – Wo ist der Unterschied ?
Berufe, die mit Fusspflege zu tun haben, existieren viele. Schon alleine die vielen unterschiedlichen Berufsbezeichnungen machen es dem Patienten nicht einfach, die richtige Wahl zu treffen. Als Patient möchten Sie in Sachen Fusspflege selbstverständlich kompetent und professionell behandelt werden.
Doch woran erkennen Sie, welche Praxis die richtige ist? Was verbirgt sich hinter den Berufsbezeichnungen «medizinische Fusspflege» oder «Podologie»?
Wer kann und wer darf die Behandlung vornehmen? Wo ist man als Diabetiker oder als Patient mit Zirkulationsproblemen in guten Händen? Ein kurzer Einblick in den Dschungel der Berufsbezeichnungen soll Ihnen hierbei helfen.
Neben dem Arzt/Heilpraktiker ist nur der Podologe aufgrund seiner Ausbildung nach dem Gesundheitsgesetz des Kantons Bern (GesG [BSG 811.01]) und nach der Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen, Gesundheitsverordnung (GesV [BSG 811.111]), befähigt, eigenständig pathologische Veränderungen am Fuss zu erkennen, die ärztliche Behandlung erfordern.
Bei den geschützten Berufsbezeichnungen «Podologin / Podologe», «eidgenössisch diplomierte/r medizinische/r Fusspfleger/in» und «eidg. dipl. Podologin / Podologe» haben Sie die Sicherheit, dass eine theoretische und praktische Ausbildung von mindestens drei Jahren (in Vollzeit) in einem kantonal überprüften Lehrbetrieb und an der Berufsschule Zofingen absolviert und mit einer Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wurde. Um den Beruf des Podologen auf selbständiger Basis ausüben zu können, muss zudem eine höhere Fachausbildung absolviert werden. Zusätzlich zur regulären Ausbildung erfolgt eine spezielle medizinische Zusatzqualifikation für Risikopatienten.
Die Podologie (medizinische Fusspflege) bezieht sich auf die vorbeugende, heilende und rehabilitative Behandlung des gesunden, von Schädigungen bedrohten oder des bereits geschädigten Fusses.
Verwirrende Bezeichnung der Tätigkeiten:
Andere Berufsbezeichnungen im Bereich der Fusspflege hingegen sind nicht geschützt. Rückschlüsse auf die Qualität, die Dauer oder die Art der Ausbildung sowie die Qualifikation des Trägers lassen diese daher nicht zu. Auch Personen, die sich beispielsweise als Pedicure oder kosmetische/r Fusspfleger/in bezeichnen, sind somit in der Fusspflege tätige Personen ohne qualifizierten Abschluss.
Fusspfleger/-in, Kosmetiker/-in, sonstige Anbieter/-innen:
Das Führen dieser, im vorhergehenden Abschnitt genannten, Berufsbezeichnungen ist gesetzlich nicht geregelt. Solche Fusspfleger sind primär im Bereich der kosmetischen Fusspflege aktiv. Kosmetische Fusspflege bezieht sich auf die Ausübung von Massnahmen am gesunden Fuss. Kosmetiker bieten ein breites und schwer überschaubares Spektrum an Dienstleistungen. Zu den sonstigen Anbietern von medizinischer Fusspflege gehören insbesondere nichtärztliche Heilberufe, wie zum Beispiel Orthopädie-Schuhmacher/-innen, Physiotherapeuten sowie Masseur/-innen.
Fabienne Bettschen
Tel. 033 221 42 52
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fabienne.bettschen@hin.ch